Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der besagten Strecke um eine Innerortsstrecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h handelt. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. Bestritten ist hingegen, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke befunden hat, indem er davon ausgegangen ist, diese betrage 80 km/h anstatt der tatsächlich ausgeschilderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Vor oberer Instanz nicht mehr in Frage gestellt wurde der Sinn und Zweck der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Strecke.