6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 80, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In sachverhaltlicher Hinsicht ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Personenwagen mit der Kontrollschildnummer .________ am 25.01.2019 um .________ Uhr in Tüscherz- Alfermée, Alfermée, Hauptstrasse, in Richtung Neuenburg mit 77 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle fuhr.