Zur Begründung seiner Anträge machte der Beschuldigte im Wesentlichen das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums geltend und führte hierzu aus, dass er im Tatzeitpunkt der irrigen Vorstellung unterlag, sich in einer Ausserortszone mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h und nicht in einer Innerortszone mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h zu befinden.