1. auf Grund der Umstände annehmen durfte, sich noch immer in der 80 km/h-Zone zu befinden; da er aber nur mit 77 km/h gefahren ist, liegt keine Übertretung des Strassenverkehrs-Gesetzes (SVG) vor, womit das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beklagte frei zu sprechen ist; 2. eventualiter mit höherer Aufmerksamkeit diese Situation hätte vermeiden können, womit zwar eine Strafe verhängt werden kann, die jedoch gemildert werden muss.