2 gen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist weitere Ausführungen zu seiner Berufung einzureichen oder diese ohne weitere Kostenfolgen zurückzuziehen (pag. 103 f.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht mehr hat vernehmen lassen.