c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dies mit der Begründung, dass es in der Kompetenz des Berufungsgerichts liege, das schriftliche Verfahren einzuschlagen, wenn ausschliesslich Übertretun-