Zudem wurden die Parteien aufgefordert innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 95 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 100). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 24. April 2020 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 101). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;