Am 26. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 91 ff.). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurden die Parteien aufgefordert innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag.