Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 sinngemäss u.a. mit, dass er gegen den Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen habe und er nach Erhalt des begründeten Urteils seine Berufung begründen könne (pag. 64). Die Berufungsanmeldung ist demnach mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Postaufgabe vom 17. Januar 2020) fristgerecht erfolgt. Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 2. März 2020 (pag. 70 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2020 zugestellt (pag. 83 f.). Am 26. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag.