2. Berufung Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Anmerkung der Kammer: Offensichtlich fehlerhaft datiert; Postaufgabe vom 17. Januar 2020, vgl. pag. 59) verlangte der Beschuldigte bei der Vorinstanz die Begründung dieses Urteils (pag. 58). Am 20. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz den Beschuldigten um Mitteilung, ob er lediglich eine Begründung des Urteils wünsche oder ob er ein Rechtsmittel einreichen wolle (pag. 61). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 sinngemäss u.a. mit, dass er gegen den Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen habe und er nach Erhalt des begründeten Urteils seine Berufung begründen könne (pag.