3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘735.00 (Gebühren CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 135.00). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Waadt (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)