der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. April 2018 durch Rechtsüberholen auf der Autobahn A6-Süd Richtung Wichtrach, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 47 und 106 StGB; 35 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG; 8 und 36 Abs. 5 VRV; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt.