Folglich hat sie sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘735.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Zufolge ihrer Verurteilung ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 13 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 14 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt