Weiter kann die Geldstrafe mit Blick auf den automobilistischen Leumund der Beschuldigten grundsätzlich aufgeschoben werden. Aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion ist die bedingte Strafe mit einer (unbedingten) Busse zu verbinden, welche auf einen Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, ausmachend CHF 270.00, festzusetzen ist. Die bedingte Geldstrafe wird im entsprechenden Umfang reduziert und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse auf drei Tage festgesetzt.