Da sich sowohl die subjektiven Tatkomponenten als auch die Täterkomponenten neutral auswirken, erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Die Beschuldigte hat ihr Einkommen auf CHF 3‘500.00 beziffert (pag. 8). Sie ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz nach einem Pauschalabzug von 20% auf CHF 90.00 festzusetzen. Weiter kann die Geldstrafe mit Blick auf den automobilistischen Leumund der Beschuldigten grundsätzlich aufgeschoben werden.