Weiter überholte die Beschuldigte auch nicht mit übersetzter Geschwindigkeit. Verglichen mit einem Durchschnittsfall erhöhend wirkt sich dagegen aus, dass die Beschuldigte mit sehr geringem Abstand hinter dem vor ihr fahrenden Fahrzeug unterwegs war (bloss eine Fahrzeuglänge) und gegen links blinkte, bevor sie (entgegen ihrer Richtungsanzeige) nach rechts auf die Normalspur ausschwenkte, beschleunigte und mindestens ein Fahrzeug rechts überholte. Da sich sowohl die subjektiven Tatkomponenten als auch die Täterkomponenten neutral auswirken, erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.