13. Konkrete Strafzumessung Im Bereich der Massendelinquenz greift die Kammer regelmässig auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zurück, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu erhalten. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist ein Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu ahnden, die mit einer Busse von mind. CHF 500.00 zu verbinden ist.