Sie setzte dann aber nach rechts auf die Normalspur und überholte so das Fahrzeug der Arbeitsmarktkontrolle mit einer Tempodifferenz von ca. 20 km/h rechts. Dieses Verhalten ist nach dem Gesagten nicht nur objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen, sondern erfüllt auch die bei Fahrlässigkeit vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit. Die Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung