Als geübte Autofahrerin musste ihr das Verbot des Rechtsüberholens bekannt sein. Dennoch entschloss sie sich, die Normalspur in Anspruch zu nehmen, um sich ein schnelleres Fortkommen zu ermöglichen. Der Beschuldigten hätte sodann bewusst sein müssen, dass sie zumindest bei dem vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer eine potentiell unkontrollierte Reaktion hätte hervorrufen können. Zunächst schloss sie nahe zu ihm auf und blinkte gegen links. Sie setzte dann aber nach rechts auf die Normalspur und überholte so das Fahrzeug der Arbeitsmarktkontrolle mit einer Tempodifferenz von ca. 20 km/h rechts.