Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Daran ändert nichts, dass die auf der Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmer gehalten waren, möglichst rechts zu fahren und sich bei einem Spurwechsel zu vergewissern, dass die von ihnen angesteuerte Fahrbahn frei war. Auch wenn die Beschuldigte keine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beabsichtigte, setzte sie die vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer doch zumindest einer erhöhten abstrakten Gefahr aus und handelte so (unbewusst) fahrlässig. Als geübte Autofahrerin musste ihr das Verbot des Rechtsüberholens bekannt sein.