Ein Spurwechsel des vor der Beschuldigten fahrenden Verkehrsteilnehmers lag daher besonders nahe. Indem die Beschuldigte – unter weiterhin fortlaufender Betätigung des linken Blinkers – auf die Normalspur ausschwenkte, beschleunigte und anschliessend mit einer Tempodifferenz von ca. 20 km/h rechts am vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifuhr, tauchte sie – entgegen ihren Ausführungen – sehr wohl plötzlich und unerwartet im Blickfeld des voranfahrenden Personenwagens auf. Insgesamt lag eine konkrete Gefährdung des vor der Beschuldigten fahrenden Fahrzeugs in dieser Situation zumindest nahe. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.