Selbst wenn die Geschwindigkeit auf der Überholspur unter der zulässigen gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gelegen haben sollte, waren die dort fahrenden Verkehrsteilnehmer mit mehr als 80 km/h unterwegs. Sie hatten damit eine Geschwindigkeit, bei welcher ruckartige Ausweichmanöver, wie sie als Reaktion auf ein rechtswidriges und damit nicht zu erwartenden Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers auftreten können, verheerende Folgen haben können. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bis auf eine Fahrzeuglänge auf den vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer aufschloss und dazu ste-