Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Überholspur vorankamen und regelmässig Fahrzeuge auf der Normalspur überholten, mussten sie nicht damit rechnen, plötzlich auf der rechten Seite überholt zu werden. Selbst wenn die Geschwindigkeit auf der Überholspur unter der zulässigen gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gelegen haben sollte, waren die dort fahrenden Verkehrsteilnehmer mit mehr als 80 km/h unterwegs.