Nach dem von der Kammer als erstellt erachteten Sachverhalt kamen die Verkehrsteilnehmer auf der Überholspur mehrheitlich flüssig voran. Sie fuhren sodann ein höheres Tempo, als die Fahrzeuge auf der Normalspur, wo die Beschuldigte vor ihrem Wechsel auf die Überholspur mit 80 km/h unterwegs gewesen war. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Überholspur vorankamen und regelmässig Fahrzeuge auf der Normalspur überholten, mussten sie nicht damit rechnen, plötzlich auf der rechten Seite überholt zu werden.