Vielmehr lägen triftige Gründe vor, welche ihr Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Da sie während längerer Zeit hinter notorischen Linksfahrern hergefahren sei, habe sie davon ausgehen dürfen, diese würden (auch bei ihrem Überholmanöver) auf ihrer Spur bleiben und die von ihr benutzte rechte Spur freilassen. Sie (die Beschuldigte) habe sich vor dem Wechsel der Fahrspur vergewissert, dass die rechte Spur frei gewesen sei. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit habe sie nicht gedankenlos gehandelt oder ein sich aufdrängendes Risiko ausgeblendet. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, alles richtig gemacht zu haben.