Dies gelte umso mehr, da auch auf der Autobahn grundsätzlich, wie es vorliegend möglich gewesen wäre, die rechte Fahrspur zu benutzen sei. Es bestehe daher kein Raum für eine Gefährlichkeitsbeurteilung aufgrund von hypothetischen Szenarien eines denkbaren Fehlverhaltens der durch den Überholvorgang irritierten Fahrzeuglenker. Auch das für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderliche rücksichtslose oder sonst schwerwiegende verkehrswidrige Verhalten sei nicht gegeben. Vielmehr lägen triftige Gründe vor, welche ihr Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen.