10 höhten Gefahrensituation erforderlich sei. Die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuglenker hätten sich weiter nicht darauf verlassen dürfen, ohne Blinkzeichen und Überprüfen der Verkehrslage blind auf die rechte Fahrspur zurück zu wechseln. Sie wären bei einem Spurwechsel nicht vortrittsberechtigt, sondern vortrittsbelastet gewesen. Dies gelte umso mehr, da auch auf der Autobahn grundsätzlich, wie es vorliegend möglich gewesen wäre, die rechte Fahrspur zu benutzen sei.