11.2 Einordnung des zu beurteilenden Vorfalls 11.2.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt vor, sie habe mit ihrem Verhalten weder eine konkrete, noch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Sie stützt ihre Einschätzung diesbezüglich im Einzelnen auf das auf dem besagten Streckenabschnitt wenig dichte Verkehrsaufkommen und die gefahrenen (tiefen) Geschwindigkeiten. Das von ihr gelenkte Fahrzeug sei zwar neben den auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen aufgetaucht, dies jedoch nicht plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit, wie dies für die Bejahung einer abstrakt er-