SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 11.2 Einordnung des zu beurteilenden Vorfalls 11.2.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt vor, sie habe mit ihrem Verhalten weder eine konkrete, noch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen.