Sie verliess die Überholspur mit dem Ziel, den vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer hinter sich zu lassen. Nach dem Erreichen der Normalspur beschleunigte die Beschuldigte sodann aktiv und setzte vor den überholten Fahrzeugen wieder zurück auf die Überholspur. Das Manöver der Beschuldigten ist als Rechtsüberholen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu qualifizieren.