9 Rückstauungen kam, waren diese nur von kurzer Dauer und führten nicht dazu, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur annähernd gleich schnell oder gar schneller unterwegs gewesen wären. Die Beschuldigte verhielt sich weiter nicht passiv, wie dies für die Bejahung eines Rechtsvorfahrens vorausgesetzt wäre. Sie verliess die Überholspur mit dem Ziel, den vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer hinter sich zu lassen.