10.2 Einordung des vorliegenden Falls Die Beschuldigte behauptet – anders als noch in ihrer Einsprache – oberinstanzlich nicht mehr, ihr Verhalten sei nicht als Überholmanöver zu qualifizieren (S. 4 [Ziff. 2] der Berufungsbegründung, pag. 172). Dies ist nicht zu beanstanden. So herrschte zum Tatzeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr. Auch wenn es auf der Überholspur gemäss den Aussagen der Polizeibeamten teilweise zu tempolimitierenden