An der Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen und dem erlaubten (passiven) Rechtsvorfahren, hielt es dagegen fest. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3; 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2 und 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1 je mit Hinweisen).