9.3 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht die Kammer zum Tatzeitpunkt von einer «normalen», mithin mehrheitlich flüssigen Verkehrssituation aus (Beschuldigte: pag. 64 Z. 31; D.________ pag. 57 Z.17-20; E.________: pag. 61 Z. 29). Allfällige Rückstauungen lösten sich rasch auf und führten nicht dazu, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur schneller vorankamen, als jene auf der Überholspur. Was den weiteren Ablauf des Manövers angeht, folgt die Kammer – wie im Wesentlichen bereits die Vorinstanz – den als glaubhaft erachteten Aussagen der Polizeibeamten.