Auf Vorhalt des im Strassenverkehr grundsätzlich geltenden Rechtsüberholverbots gab die Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz zusammengefasst an, die Fahrzeuge auf der Überholspur seien mit massiv untersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, wogegen niemand auf dem Normalstreifen gefahren sei. Sie wüsste nicht, wieso sie (in dieser Situation) hinter den langsamen Fahrzeugen hätte herfahren sollen (pag. 66 Z. 15-19).