_ gab denn auch explizit an, sie selber seien nicht rechts überholt worden (pag. 62 Z. 6-8). Sollte vor der Beschuldigten ein VW Tiguan unterwegs gewesen sein, handelte es sich dabei nicht um das von den Polizeibeamten gelenkte Fahrzeug. Auf Vorhalt des im Strassenverkehr grundsätzlich geltenden Rechtsüberholverbots gab die Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz zusammengefasst an, die Fahrzeuge auf der Überholspur seien mit massiv untersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, wogegen niemand auf dem Normalstreifen gefahren sei.