Entsprechendes wurde aber weder von den Polizeibeamten noch von der Beschuldigten selber vorgebracht. Auch von einer «leichten» Beschleunigung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn man bedenkt, auf welcher Strecke die Beschuldigte die von ihr geschätzte Tempodifferenz von 20 km/h erreicht haben musste. So gab sie in diesem Zusammenhang an, sie sei konstant mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge – und damit sehr nahe – hinter den Verkehrsteilnehmern auf der Überholspur unterwegs gewesen, bevor sie zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe.