171). Angesichts der gleichzeitig geltend gemachten lockeren Verkehrsverhältnisse erscheint eine derart tiefe bzw. weit unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Überholspur, wie sie seitens der Beschuldigten gegen Ende ihrer Befragung behauptet wurde, wenig wahrscheinlich. Dies hätte auch von den unmittelbar hinter der Beschuldigten fahrenden Polizeibeamten wahrgenommen werden müssen, welche ihrerseits aber nur von kurzzeitigen, sich schnell auflösenden Verkehrsverdichtungen sprachen.