66 Z. 5-7). Anders als noch bei der Begründung der Einsprache, wo die Beschuldigte vorbrachte, sie sei unter Beibehaltung ihres Tempos rechts an den Fahrzeugen auf der Überholspur vorbeigefahren, bringt die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren vor, die Beschuldigte habe sich mit einer «leichten Beschleunigung» an den mit massiv untersetztem Tempo auf der Überholspur zirkulierenden Fahrzeugen vorbeigeschoben (S. 3 der Berufungsbegründung vom 19. August 2019, pag. 171).