Unmöglich ist weiter, dass die Beschuldigte auf der Normalspur rechts an den Fahrzeugen auf der Überholspur vorbeigefahren sein konnte, wenn die Fahrzeuge auf beiden Fahrspuren ihre Geschwindigkeit beibehielten, wie dies von der Beschuldigten geschildert wurde. Von der Gerichtspräsidentin auf diesen Widerspruch angesprochen, korrigierte sich die Beschuldigte denn auch spontan und sagte, die Geschwindigkeit «der beiden Fahrzeuge» (vermutlich gemeint: diejenige der beiden schwarzen VW’s) habe bei 70 km/h gelegen und sie ergänzte, sie habe nach ihrem Wechsel auf die rechte Fahrspur auf 90 km/h beschleunigt (pag. 66 Z. 5-7).