Wie die Fahrzeuge auf der Überholspur mit 70-80 km/h «immer gleich» gefahren sein sollen, während die Beschuldigte ihnen mit 80-85 km/h folgte, ist nicht nachvollziehbar. Unmöglich ist weiter, dass die Beschuldigte auf der Normalspur rechts an den Fahrzeugen auf der Überholspur vorbeigefahren sein konnte, wenn die Fahrzeuge auf beiden Fahrspuren ihre Geschwindigkeit beibehielten, wie dies von der Beschuldigten geschildert wurde.