61 Z. 23 f.). Zur damaligen Verkehrssituation gab er an, der Vorfall habe sich zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ereignet, daher habe es schon Verkehr gehabt. Dies habe dazu geführt, dass es zwischendurch langsamer vorangegangen sei (pag. 61 Z. 28-30). 9.2 Zu den Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten Anders als die Ausführungen der Polizeibeamten, sind die Schilderungen der Beschuldigten zum Sachverhalt nicht überzeugend. Namentlich ihre Angaben zu dem auf den beiden Fahrspuren gefahrenen Tempo ergeben wenig Sinn.