57 Z. 17-18). Auch wenn er sich an die genaue Geschwindigkeit nicht mehr erinnern könne, so Polizist D.________ weiter, könne er doch sagen, dass es vorwärts gegangen sei und sie die Fahrzeuge auf dem Normalstreifen überholt hätten (pag. 57 Z. 19-20). Zum anschliessenden Manöver der Beschuldigten führte er weiter aus, sie hätten festgestellt, dass das Auto vor ihnen (dasjenige der Beschuldig-