9. Beweiswürdigung durch die Kammer 9.1 Zu den Aussagen der Polizeibeamten Die Zeugen D.________ und E.________ schilderten einen in sich stimmigen und in den Kernpunkten übereinstimmenden Ablauf des Geschehens. Sie hielten sich mit Belastungen zurück, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So scheint vor dem Hintergrund der seit dem Vorfall vergangenen Zeit nachvollziehbar, dass die Polizisten die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr absolut beziffern konnten (Polizist D.________: pag. 57 Z. 18 f. und pag. 59 Z. 13-15). Polizist D.__