65 Z. 11-12; 66 Z. 8-10). Bestritten ist auf der Ebene des Sachverhalts einerseits die Tempogestaltung der Beschuldigten, als sie auf der Normalspur rechts an den auf der Überholspur zirkulierenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Andererseits sind Zeitpunkt und Grund für den erneuten Wechsel der Beschuldigten auf die Überholspur umstritten.