8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens VD .________ am 11. April 2018 um ca. 16:15 Uhr auf der Autobahn A6-Süd von Bern in Richtung Wichtrach unterwegs war. Die Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dabei von der Überholspur auf die Normalspur gewechselt (pag. 65 Z. 10-11, 34-35; 66 Z 6), dort rechts an einem bis zwei Fahrzeugen vorbeigefahren zu sein (pag. 57 Z. 23-25; 61 Z. 21-22; 66 Z. 7; 68) und anschliessend wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben (pag. 65 Z. 11-12;