Die Beschuldigte wechselte auf den Normalstreifen, überholte das Fahrzeug vor ihr rechts und wechselte anschliessend wieder auf die Überholspur. Dadurch nahm die Beschuldigte eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit des rechts überholten Fahrzeuglenkers in Kauf, da dieser nicht damit rechnen musste, auf der Autobahn rechts überholt zu werden.