6. Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 11. Juni 2018 als Anklageschrift. Darin wird der Beschuldigen das folgende Verhalten vorgeworfen (pag. 9): Die Beschuldigte fuhr auf der A6 von Bern herkommend auf dem Überholstreifen hinter einem anderen Fahrzeug her. Die Beschuldigte wechselte auf den Normalstreifen, überholte das Fahrzeug vor ihr rechts und wechselte anschliessend wieder auf die Überholspur.