5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Insbesondere ist auch eine strengere Bestrafung der Beschuldigten möglich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung