2. Im Übrigen sei die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Antrag Anschlussberufung 1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung sei das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, als die Beschuldigte mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu bestrafen sei, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen